Verwalterbestellung und Wirtschaftsplan gelten wegen Corona-Krise ohne Beschluss fort
Damit WEG-Verwalter und Eigentümer während der Corona-Epidemie auch ohne Eigentümerversammlung handlungsfähig bleiben, hat der Gesetzgeber temporäre Regeln zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) beschlossen. Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt vorerst im Amt und der aktuelle Wirtschaftsplan gilt vorerst fort.
Bundestag und Bundesrat haben das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen. Dieses enthält neben zahlreichen anderen Regelungen temporäre Sonderregelungen im Wohnungseigentumsrecht.
Durch das Gesetz werden die geltenden Vorschriften im Wohnungseigentumsgesetz zur Amtszeit von WEG-Verwaltern und zum Aufstellen und Beschließen eines Wirtschaftsplans vorerst außer Kraft gesetzt.
Der Gesetzgeber reagiert mit dem Gesetz darauf, dass wegen der Corona-Pandemie vielerorts keine Eigentümerversammlungen stattfinden können. Die Maßnahmen sollen die weitere Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus Sars-Cov-2 verhindern.
Temporäre Änderungen des WEG wegen der Corona-Krise im Überblick
Amtszeit des Verwalters dauert fort
Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Dadurch werden die durch den Bestellungsbeschluss sowie durch die Höchstfristen des § 26 Absatz 1 Satz 2 WEG festgesetzten Begrenzungen der Amtszeit zeitweise außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen ist, aber auch, wenn sie erst danach abläuft. Die Amtszeit endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters.
Wirtschaftsplan gilt fort
Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Damit ist sichergestellt, dass seine Fortgeltung auch ohne Beschlussfassung gegeben ist und eine Anspruchsgrundlage für die laufenden Hausgeldforderungen bestehen bleibt. Erst in der nächsten Eigentümerversammlung wird dann die Jahresabrechnung beschlossen. Soweit die Jahresabrechnung für steuerliche Zwecke erforderlich ist, muss diese den Wohnungseigentümern schon zuvor zur Verfügung gestellt werden.
Sonderregelungen zum WEG wegen der Corona-Krise sind befristet
Die Sonderregelungen zur Amtsdauer des WEG-Verwalters und zur Fortgeltung des Wirtschaftsplans sind bis zum 31.12.2021 befristet.
Fragen und Antworten zu Änderungen am WEG
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat eine Liste mit Fragen und Antworten zu den temporären Änderungen am Wohnungseigentumsrecht (pdf) veröffentlicht.
VDIV: „Haben auf gesetzliche Möglichkeit zur Online-Versammlung gehofft“
„Diese Sonderregelungen sind in der aktuellen Lage vernünftig und werden von uns unterstützt“, kommentiert Martin Kaßler, Geschäftsführer des Verbands der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV), den Gesetzentwurf.
Gleichzeitig habe man gehofft, dass das Bundesjustizministerium auch die Möglichkeit von Online-Versammlungen eingeräumt oder Umlaufbeschlüsse in Textform mit einer Dreiviertel-Mehrheit zugelassen hätte. „Die Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie werden zeigen, dass wir diese Instrumente stärker als bisher benötigen, um Eigentümergemeinschaften handlungsfähig zu halten“, so Kaßler.
Quelle: haufe.de