Mietpreisbremse und Bestellerprinzip bei Immobilienvermittlungen
Bereits am 01.10.2014 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG) beschlossen.
Somit steht fest, dass wie im Koalitionsvertrag vereinbart, die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip umgesetzt werden. Was heisst das konkret?
Im Hinblick auf die Mietpreisbremse ist zu sagen, dass bei einer Wiedervermietung in Zukunft die Miete um höchstens 10% überstiegen werden darf. Diese Miete orientiert sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete und findet nur Anwendung in den von den Ländern ausgewiesenen Gebieten. Weiter fallen die Gebühren für den Immobilienmakler nur bei dem an, der den Makler beauftragt hat und in dessen Interesse der Makler handelt.
Es gibt jedoch eine Ausnahme. Von dem Gesetz ausgenommen ist die Erstvermietung von Neubauten und von umfassend modernisierten Gebäuden. Diese Regelung dient dazu, dass die derzeitige Investitionsbereitschaft am Wohnungsmarkt gefördert wird und erhalten bleibt.
Das Gesetz soll ab 2015 Inkrafttreten und die jeweiligen Länder erhalten die Möglichkeit binnen fünf Jahren die Gebiete festzulegen, in denen die Mietpreisbremse Anwendung finden soll. So können die Länder bis 2020 Rechtsverordnungen erlassen und darin die Gebiete für die Mietpreisbremse festlegen. Diese Rechtsverordnungen sind dann bis zum Ablauf der geltenden Frist (maximal 5 Jahre) über das Jahr 2020 hinaus wirksam.
Sollte alles planmäßig verlaufen, was abzuwarten bleibt, so könnten die Regelungen zum Bestellerprinzip und der Mietpreisbremse in der ersten Jahreshälfte 2015 in Kraft treten.
Ihr Felix M. Günthner Geschäftsführer Württembergische Hausverwaltung GmbH