Wasserzähler müssen derzeit nach sechs (kalt) oder fünf Jahren (warm) ausgetauscht werden. Im jüngsten Referentenentwurf zur Novelle der Mess- und Eichverordnung sind die Fristen angepasst auf sechs Jahre. Die Wohnungswirtschaft fordert einen längeren Turnus, um die Haushalte zu entlasten.
Wohnungswirtschaft und Gutachter fordern seit Jahren, dass die Fristen für den Austausch von Kaltwasserzählern (sechs Jahre) und Warmwasserzählern (fünf Jahre) angepasst werden. Dieser Forderung kommt das Bundeswirtschaftsministerium in seinem Referentenentwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (3. ÄndVOMessEV) in der Fassung vom 12.1.2021 auch nach: Die Frist der Wasserzähler (kalt und warm) soll auf sechs Jahre vereinheitlicht werden. Das reiche jedoch nicht, sind sich Verbände der Immobilienbranche, darunter der Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen (BFW) und der GdW Bundesverband Deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, einig.
„Durch unnötig häufige Wasserzählerwechsel werden private und öffentliche Haushalte in Deutschland mit mehr als 500 Millionen Euro jährlich belastet“, sagt GdW-Präsident Axel Gedaschko. Um den Kostentreiber zu beseitigen, müsste der Austausch von Wasserzählern in Wohngebäuden in einem deutlich längeren Turnus von mindestens zehn Jahren verlängert werden. Gedaschko beruft sich auf eine Studie des Hamburg Instituts, in der die Gutachter zu dem Schluss kommen, dass die gängigen Wasserzähler in Stichproben selbst nach zwanzig Betriebsjahren noch zu rund 95 Prozent genaue Messergebnisse innerhalb der eichrechtlich zulässigen Fehlergrenzen erzielen.
Eichfrist international: In anderen Ländern wird viel seltener getauscht
Fazit der Studie, die von den großen wohnungswirtschaftlichen und der Wohnungswirtschaft nahen Verbänden im Jahr 2017 in Auftrag gegeben worden war: Die Kosten für den Zählerwechsel stehen in keinem Verhältnis zu den Ausgaben für eventuelle minimale Fehlmessungen – die eichrechtlichen Anforderungen seien in Deutschland im internationalen Vergleich unverhältnismäßig streng und müssten geändert werden, um die Haushalte zu entlasten. So beträgt die Eichfrist in den USA und Kanada 17 Jahre, in Frankreich 18 und in Spanien sogar 23 Jahre, heißt es in der Studie.
Die Gutachter empfehlen außerdem, Kalt- und Warmwasserzähler technologiespezifisch zu differenzieren. Die Eichfristen für Haus- und Wohnungswasserzähler (kalt und warm) könnten demnach als Flügelradzähler auf 15 Jahre und für die besonders langlebigen und exakten Haus- und Wohnungswasserzähler (kalt und warm) als Ultraschallzähler auf 20 Jahre verlängert werden. Darüber hinaus könnten Stichprobenverfahren die Fristen verlängern: zweimal auf jeweils fünf Jahre.
Wasserzähler ist nicht gleich Wasserzähler
Der GdW schlägt zudem in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf vor, Wasserzähler nach dem Ziel der Datenauswertung zu unterscheiden:
- in Hauswasserzähler, die Werte für eine Rechnungsstellung liefern, und
- Wohnungswasserzähler, die als Kostenverteiler verwendet werden (Submetering)
Die Eichfristen für Wohnungswasserzähler und Wärmemengenzähler im sogenannten Submetering sollten auf zehn Jahre vereinheitlicht werden. Es stelle sich generell die Frage, warum Zähler, die nicht der Rechnungsstellung, sondern innerhalb des Submeterings nur der Verteilung von Wasserkosten dienen, überhaupt eichpflichtig sein müssen, so Gedaschko. Bei dem Gesetzesverfahren beginnt im Februar das sogenannte EU-Notifizierungsverfahren, bei dem die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten die geplante Gesetzesänderung prüfen.
Quelle: haufe.de